Satzung

des Wasserbeschaffungsverbandes

Lichtringhausen

in 57439 Attendorn, Kreis Olpe

 

 

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1       Name, Sitz, Rechtsform

 

§ 2       Verbandsgebiet

 

§ 3       Aufgabe

 

§ 4       Unternehmen, Plan

 

§ 5       Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

 

§ 6       Verbandschau

 

§ 7       Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

 

 

Zweiter Teil

Verbandsverfassung

 

 

 § 8      Verbandsorgane

 

§ 9       Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

§ 10     Aufgaben der Verbandsversammlung

 

§ 11     Sitzungen der Verbandsversammlung

 

§ 12     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

 

§ 13     Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit

 

§ 14     Aufgaben des Vorstandes

 

§ 15     Sitzungen des Vorstandes

 

§ 16     Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

 

§ 17     Geschäfte des Vorstehers

 

 

 Dritter Teil

 Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung, Beiträge

 

 

 § 18    Haushaltsführung

 

§ 19     Beiträge

 

§ 20     Beitragsmaßstab

 

§ 21     Erhebung der Verbandsbeiträge

 

§ 22     Widerspruch gegen Beitragszahlungen

 

 

 Vierter Teil

 Aufsicht, Satzungsänderungen

 

 

§ 23     Bekanntmachungen

 

§ 24     Aufsicht

 

§ 25     Änderung der Satzung

 

 

Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

 

§ 26     Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

 

§ 27     Inkrafttreten

 

 

Erster Teil

Bestimmungen

 

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)              Der Verband trägt den Namen: Wasserbeschaffungsverband [WBV] Lichtringhausen.

 

(2)              Er hat seinen Sitz in Attendorn-Lichtringhausen, Kreis Olpe

 

(3)              Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I S. 405). Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

 

 

 § 2

 Verbandsgebiet

 

Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der als Anlage zur Satzung beigefügten Karte.

 

 

 § 3

 Aufgabe

 

Der Verband hat die Aufgabe, Trink- und Brauchwasser zu beschaffen und mit dem Wasser die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke zu versorgen. Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, ggf. zu erwerben, zu unterhalten und zu betreiben.

 

 

 § 4

 Unternehmen, Plan

 

(1)              Unternehmen des Verbandes sind alle Maßnahmen, Arbeiten und Ermittlungen, die der Erfüllung seiner Aufgaben an den Grundstücken und Anlagen dienen.

 

(2)              Der Umfang der Unternehmen ergibt sich aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen. Der Plan besteht aus schriftlichen Unterlagen: aus dem Mitgliederverzeichnis, aus Übersichtskarten, Lageplänen, Höhenplänen, Bauwerkszeichnungen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

 

 

 § 5 

Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

 

(1)              Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).

 

(2)              Der Verbandsvorsteher führt ein Mitgliederverzeichnis und hält es auf dem laufenden.

 

 

 § 6 

Verbandsschau

 

(1)              Die Verbandsanlagen sind zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt genutzt werden.

 

(2)              Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten und legt deren Wahlzeit fest. Einen der Schaubeauftragten bestimmt der Vorstand als Schauführer.

 

(3)              Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Verbandsschau. Er lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere zuständige Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

 

(4)              Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schauführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

(5)                Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

 

 

 § 7 

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

 

 

(1)                 Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten und Stoffe, wie Steine, Erde, Rasen usw., von diesen Grundstücken nehmen, wenn dies für das Unternehmen notwendig ist (z.B. beim Ausheben von Gräben) und soweit nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen; nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen sind zuvor einzuholen. Bei nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken ist die Benutzung dem Eigentümer außer bei Gefahr im Verzuge vorher anzuzeigen.

 

(2)                 Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nutzen, soweit dies nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

 

 

  

Zweiter Teil

Verbandsverfassung

 

 

§ 8 

Verbandsorgane 

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

 

 

 § 9 

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung setzt sich aus den jeweiligen Eigentümern und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke zusammen.

 

 

 § 10 

Aufgaben der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1.                  Beschlussfassung über Änderung der Satzung, der Wasserbezugsordnung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über Grundsätze der Geschäftspolitik,

 

2.                  Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

 

3.                  Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

 

4.                  Wahl der Schaubeauftragten,

 

5.                  Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,

 

6.                  Festsetzung des Wasserpreises, der Anschlussgebühr und anderer Beiträge,

 

7.                  Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes durch die Aufsichtsbehörde,

 

8.                  Entlastung des Vorstandes,

 

9.                  Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und technische und kaufmännische Beauftragte,

 

10.               Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

 

11.               Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

 

 

 § 11 

Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1)                Die Vorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

(2)                Auf Verlangen von Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten, hat der Vorsteher ebenfalls eine Verbandsversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung an den Vorstand erfolgen.

 

(3)                Einladungen zur Verbandsversammlung müssen den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor den Sitzungen schriftlich zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden; die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Außer den Mitgliedern ist auch die Aufsichtsbehörde einzuladen.

 

 

 § 12 

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

 

(1)                Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

(2)                Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

 

(3)                Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

 

(4)                Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher muss vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

 

(5)                Auf jedes Mitgliedsgrundstück, für welches eine Anschlussgebühr gezahlt wurde, entfällt eine Stimme. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

 

(6)                Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens Angaben enthalten über

 

1.                  den Ort und den Tag der Sitzung

2.                  die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder

3.                  die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge

4.                  die gefassten Beschlüsse

5.                  die Ergebnisse von Wahlen

 

Die Niederschrift ist vom Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

 

 § 13 

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit

 

 

(1)                Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsteher, zwei ordentlichen Beisitzern und zwei stellvertretenden Beisitzern.

 

Die Reihenfolge der Beisitzer sowie die, in der die Stellvertreter eintreten (erster, zweiter Stellvertreter) ist von der Verbandsversammlung zu bestimmen. Die Reihenfolge der stellvertretenden Vorsteher ist mit der Reihenfolge der ordentlichen Beisitzer identisch.

 

Die Beisitzer können von der Verbandsversammlung auch mit besonderen Aufgaben im technischen und kaufmännischen Bereich betraut werden, insbesondere dann, wenn kein Wassermeister oder Geschäftsführer vom Verband bestellt ist.

 

(2)                Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig; sie können durch Beschluss der Verbandsversammlung zur Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

 

(3)                Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandsvorsitzende werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Der Vorstandsvorsitzende ist zugleich Verbandsvorsteher. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(4)                Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Dritteln Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

(5)                Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die beiden Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden können jeweils auf Beschluss der Verbandsversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.

 

(6)                Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, wird eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Mitgliedes  im Amt.

 

 

 § 14 

Aufgaben des Vorstandes

 

(1)                Der Vorstand hat die ihm nach dem Wasserverbandsgesetz und nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen insbesondere:

 

1.                   die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge;

2.                   die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des im Haushaltsplan vorgesehenen Darlehensbedarfes gemäß den Beschlüssen der Verbandsversammlung,

3.                   der Abschluss von Verträgen mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 5.000,00 DM,

4.                   die Vorbereitung der Änderung oder Ergänzung der Satzung, der Verbandsaufgaben, des Unternehmens und des Planes,

5.                   die Einstellung eines Technikers bzw. Wassermeisters oder eines Kassenwartes bzw. Geschäftsführers,

6.                   die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern.

 

(2)                Der Vorstand entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide des Verbandes.

 

 

§ 15

Sitzungen des Vorstandes

 

(1)                Der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Bei Verhinderung ist der Vorsteher unverzüglich zu informieren.

 

(2)                Im Jahr ist mindestens eine Sitzung durchzuführen.

 

(3)                Der Aufsichtsbehörde wird das Recht eingeräumt, an den Sitzungen teilzunehmen.

 

 

 § 16 

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1)                Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig eingeladen worden sind.

 

(2)                Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(3)                Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

 

(4)                Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst worden sind.

 

(5)                Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

 

 § 17 

Geschäfte des Vorstehers

 

(1)                Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Er wird durch seine Stellvertreter vertreten. Ihm obliegen alle Geschäfte, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik übertragen sind

(2)                Der Vorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Auf Anforderung erteilt die Aufsichtsbehörde eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(3)                Der Vorsteher unterrichtet den Vorstand laufend und die Verbandsmitglieder mindestens einmal im Jahr über seine Geschäfte und führt die erforderlichen Beschlüsse herbei.

 

 

 Dritter Teil

Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung, Beiträge

 

 

 § 18 

Haushalts- und Rechnungswesens

 

Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser – und  Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) in der jeweils geltenden Fassung.

 

  

§ 19 

Beiträge

 

(1)                Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Auch wenn im Einzelfall der Verband die Beiträge vereinbarungsgemäß bei einem Mieter oder Pächter erhebt, bleibt das Mitglied letztlich haftbar.

 

(2)       Die Beiträge bestehen in Geldleistungen. Die Geldbeiträge werden erhoben als

 

 

1.                   einmalige Beiträge für den Anschluss,

2.                   laufende Beiträge für den Wasserbezug,

3.                   einmalige Beiträge für Aufwendungen des Verbandes, die nicht durch die Beiträge zu Ziff. 1. und 2. gedeckt sind, aufgrund Beschlusses der Verbandsversammlung

 

(3)       Aufgrund Beschlusses des Vorstandes kann in besonderen Härtefällen eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung bzw. einer Begleichung von Zahlungsrückständen erfolgen.

 

 

 § 20 

Beitragsmaßstab

 

(1)                Ein einmaliger Beitrag wird von jedem Mitglied bei Herstellung des Anschlusses an die Verbandsanlage erhoben. Dieser Anschlussbeitrag bemisst sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück zu erstellenden Wohnhäuser und gewerblichen Anlagen.

(2)                Der laufende Beitrag verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis des jährlich bezogenen Wassers. Der Wasserverbrauch wird durch Wassermesser ermittelt.

(3)                Der Beitragsmaßstab für Beiträge gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 der Satzung bemisst sich wie folgt:

 

 

 1.       Bei Erhebung eines Baukostenzuschusses zur Herstellung eines Leitungsnetzes in einem neuen Versorgungsbereich werden 70% der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach folgender Formel umgelegt: Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks (mindestens 20m) im Verhältnis zur Summe der Straßenfrontlänge aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können.

2.       Einmalige Umlagen werden anteilmäßig auf jedes Verbandsmitglied umgelegt, und zwar nach folgendem Maßstab: Auf das Verbandsmitglied fällt ein Anteil, zusätzlich ein Anteil für einen Gewerbebetrieb und einen halben Anteil für jede Wohnungseinheit.

 

 

 

 § 21 

Erhebung der Verbandsbeiträge

 

(1)                Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid. Der laufende Beitrag soll nach Möglichkeit durch ein Bankeinzugsverfahren erhoben werden, der den Wasserverbrauch auf dem Mitgliedsgrundstück ausweisen muss.

(2)                Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3)                Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt eins vom Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tagen nach Fälligkeitstag.

(4)                Auf Verlangen sind die Mitglieder verpflichtet, bereits vor der endgültigen Festsetzung der Beiträge Abschlagszahlungen auf die voraussichtlichen Beiträge zu leisten. Der Vorstand setzt die Höhe der Abschlagszahlungen und die Zahlungstermine (bei laufenden Beiträgen in der Regel halbjährlich) allgemein fest und verschickt eine Zahlungsforderung. Der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen soll nicht höher sein als der voraussichtlich endgültige Beitrag. Die Abschlagszahlungen sind sobald wie möglich mit den endgültigen Beiträgen auszugleichen.

 

 

 § 22 

Widerspruch gegen Beitragszahlungen

 

(1)                Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe kann gegen den ermittelten Beitrag Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich beim Verbandsvorsteher einzulegen.

 

(2)                Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

 

(3)                Gegen den ermittelten Beitrag kann nach Zustellung des Widerspruchsbescheids innerhalb eines Monats Klage erhoben werden.

 

(4)                Widerspruch und Klage haben hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 Vierter Teil

Bekanntmachungen, Aufsicht, Satzungsänderungen

 

 

 § 23 

Bekanntmachungen

 

(1)                Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen entsprechend der Regelung der Hauptsatzung des Kreises Olpe in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2)                Die Bekanntmachungen des Verbandes sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§ 1) vom Vorsteher zu unterschreiben.

 

 

 § 24 

Aufsicht

 

(1)                Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Oberkreisdirektors des Kreises Olpe als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde.

 

(2)                Die Aufsichtsbehörde kann zur Wahrnehmung dieser Aufgabe Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

 

 

 § 25 

Änderung der Satzung

 

(1)                Beschlüsse über Änderung der Satzung sind von der Verbandsversammlung zu fassen.

 

(2)                Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

 

(3)                Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

 

 

 § 26 

Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

 

(1)                Für die Versorgung mit Wasser gelten ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der jeweils gültigen Fassung.

 

(2)                Ergänzend zu den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung hat der Verband eine Wasserbezugsordnung aufgestellt. Änderungen und Anpassungen der Wasserbezugsordnung hat der Vorstand vorzunehmen. Die geänderte Fassung ist von der Verbandsversammlung zu genehmigen.

 

 

 § 27 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 11. März 1986 außer Kraft.

 

 

 Olpe, den                                                                             Der Oberkreisdirektor

als untere staatliche Aufsichtsbehörde

                                                                                             

                                                                                                          (Frank Beckehoff)